Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich
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Mit der Verordnung des BMLFUW wurden für bestimmte Gewässerquerungen wesentliche Erleichterungen geschaffen.
Gemäß § 12b Abs. 1 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. § 38 WRG 1959 regelt die Bewilligungspflicht von besonderen baulichen Herstellungen. Dazu gehören auch Gewässerquerungen. Bestimmte in grabungslosen Verfahren durchgeführte Gewässerquerungen sowie bestimmte Gewässerquerungen unter Aufgrabung der Gerinnesohle werden durch die gegenständliche Verordnung unter den dort festgelegten Voraussetzungen nunmehr bewilligungsfrei gestellt.