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Richtlinien betreffend Oberflächengewässerqualität (2008/105/EG, 2006/11/EG, 76/464/EWG)

Auf Gemeinschaftsebene wurden durch mehrere Richtlinien Umweltqualitätsnormen festgelegt.

Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S.84) knüpft an Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) über Strategien gegen Wasserverschmutzung an.

 

Mit der am 13. Januar 2009 in Kraft getretenen Richtlinie werden für 33 prioritäre Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen. Diese Umweltqualitätsnormen stellen den wesentlichen Maßstab für den nach der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer dar. Der Eintrag der "prioritären Stoffe" in die Gewässer muss schrittweise reduziert werden.

 

In der Liste der prioritären Stoffe wurden die "prioritären gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb eines bestimmten Zeitraums ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Gewässern auftreten.

 

Liste der Prioritären Stoffe

 

13 prioritäre gefährliche Stoffe

  • Anthracen
  • Bromierte Diphenylether(p-BDE)
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen
  • C10-13-Chloralkane
  • Endosulphan
  • Hexachlorbenzol
  • Hexachlorbutadien
  • Hexachlorcyclohexan
  • Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  • Nonylphenole
  • Pentachlorbenzol
  • Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen)
  • Tributylzinnverbindungen

20 prioritäre Stoffe

  • Alachlor
  • Atrazin
  • Benzol
  • Chlorfenvinphos
  • Chlorpyrifos
  • 1,2-Dichlorethan
  • Dichlormethan
  • Di(2-ethylhexyl) phthalt(DEHP)
  • Diuron
  • Fluoranthen
  • Isoproturon
  • Blei und Bleiverbindungen
  • Naphtalin
  • Nickel und Nickelverbindungen
  • Octylphenol
  • Pentachlorophenol
  • Simazin
  • Trichlorobenzole
  • Trichlormethan (Chloroform)
  • Trifluralin

Außerdem gelten für 8 Stoffe der Liste I gemäß Richtlinie 2006/11/EG, die nicht als prioritär eingestuft wurden, die Qualitätsziele weiter. Diese Richtlinie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 76/464/EWG und deren spätere Änderungen. Diese Kodifizierung ermöglicht eine Verdeutlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften.

 

Die gemeinschaftlich geregelten Umweltqualitätsnormen dieser insgesamt 41 Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die Richtlinie 2008/105/EG ist durch die Anpassung der bestehenden QZV Chemie OG national umgesetzt worden.

 

Die Richtlinie 76/464/EWG bleibt – außer den Bestimmungen des Artikel 6 (Liste I und Tochterrichtlinien) – bis zum Jahre 2013 gültig.