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Wie funktioniert CITES?

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) dient den Überlebenschancen vieler wildlebender Tier- und Pflanzenarten  

Als Resultat wachsender Besorgnis über den Einfluss des internationalen Handels auf die Überlebenschancen vieler wildlebender Tier- und Pflanzenarten wurde das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, auch CITES genannt (Convention on the International Trade in Endangered Species of wild fauna and flora), im Jahre 1975 in Washington ins Leben berufen. Heute gehören 178 Vertragsstaaten der Konvention an. Das CITES Sekretariat, mit Sitz in Genf, wird vom EU-Umwelt Program (United Nations Environment Programm, UNEP) verwaltet.
 
Millionen von lebenden Tieren und Pflanzen werden jedes Jahr in die Europäische Union (EU) eingeführt, wie zum Beispiel Papageien aus Südamerika, Reptilien aus Afrika und Orchideen aus Südostasien. Darüber hinaus befriedigen eine Vielzahl an Produkten von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, wie etwa Schuhe oder Taschen aus Reptilienleder, Holzprodukte (zum Beispiel Möbel) oder getrocknete Pflanzen, die für medizinische Zwecke verwendet werden, den hohen Bedarf der Verbraucher in der EU. Einige wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die im Handel sind, unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. CITES, die EU-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen, und nationale Gesetze bilden ein umfassendes Instrumentarium von Gesetzestexten, die den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten weltweit regeln.
 
CITES schafft nicht nur den internationalen rechtlichen Rahmen sondern auch konkrete Vorgaben für die verfahrenstechnische Abwicklung der Regulierung von Einfuhr, Ausfuhr und Wieder-Ausfuhr lebender oder toter Wildtiere und Wildpflanzen bzw. ihrer Teile oder Derivate. Es reguliert den Handel von über 33.000 Tier- und Pflanzenarten, die in drei Listen als Anhänge I, II und III aufgeführt sind (I = höchste Bedrohung). Alle 2 bis 3 Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz statt, sogenannte CoPs (Conference of Parties), an der alle Mitgliedsländer vertreten sein sollten, und wo Änderungen der Anhänge (eine Auf- oder Herunterlistung von Arten), beschlossen werden, sowie die Implementierung der Konvention und ihrer Arbeitsprogramme überprüft wird. Für Letztere können Empfehlungen für effektivere Maßnahmen ausgesprochen werden, z.B. in Form von Entschließungen oder überarbeiteten oder neuen Resolutionen.

 
CITES versucht nicht, den internationalen Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen generell zu unterbinden, sondern versucht, durch die internationale Kontrolle die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sicher zu stellen. Alle Transporte von gefährdeten Tieren und Pflanzen bzw. ihren Produkten müssen, bevor sie ein Land verlassen oder eingeführt werden dürfen, ein System von Genehmigungen und Zertifikaten (siehe "Formulare und Gebühren") passieren.
 
Der Handel mit Staaten, die Nichtvertragspartei sind (derzeit z.B. Serbien und Montenegro, Angola, Oman, Iran, Nord Korea, Turkmenistan, Tadschikistan), unterliegt grundsätzlich den selben Beschränkungen wie der Handel zwischen Vertragsparteien. Es können aber statt der vorgeschriebenen Genehmigungen (das Dokument für einen Handel zwischen einem EU- und nicht-EU Land) oder Bescheinigungen (Handel innerhalb der EU) vergleichbare Dokumente akzeptiert werden, wenn sie den Erfordernissen des Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen entsprechen.
 
In jedem Mitgliedsstaat gibt es eine Vollzugsbehörde (auch Verwaltungsbehörde genannt), welche als verantwortliches Koordinationsorgan die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilt. Gemäß den Vorschriften der Konvention werden der Vollzugsbehörde vorgelegte Anträge für Ein-, Aus- oder Wiederausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen einer designierten wissenschaftlichen Behörde unterbreitet. Das Urteil der wissenschaftlichen Behörde entscheidet, ob einem Antrag zur Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr stattgegeben werden kann oder nicht.

 

Die Funktion der wissenschaftlichen Behörden

 

Die Rolle der wissenschaftlichen Behörden ist von der Konvention definiert und beinhaltet die Entscheidung ob:

  • die Ein- oder Ausfuhr einer CITES-gelisteten Art einen negativen Einfluss auf ihre Erhaltung, oder die geographische Verbreitung ihrer Populationen, haben würde; 
  • die angegebene Unterkunft für lebende Exemplare des Anhangs A einer artgerechten Haltung entspricht;
  • für die beantragte Art eine Einfuhrbeschränkung in die Europäische Union vorgeschlagen werden sollte weil (i) weitere Einfuhren das Überleben der Art in der freien Natur beeinträchtigen würde, (ii) weil die Art für eine hohe Todesrate während des Transportes, oder für eine geringe Überlebenschance in Gefangenschaft, bekannt ist, oder (iii) weil ihre Einfuhr in die Gemeinschaft eine ökologische Bedrohung für einheimische Arten darstellen würde; und 
  • die Bestätigung der Legalität österreichischer Nachzuchten.


Umsetzung auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft

 

Die CITES Bestimmungen werden in der Europäischen Gemeinschaft durch EU-Verordnungen (siehe "rechtliche Grundlagen) für alle 27 Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt. Nichteinheitliche Durchführungsmaßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten könnten zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft führen. In manchen Punkten sind EU-Gesetze restriktiver als die von CITES. So fordern, z.B., EU Gesetze eine Einfuhrgenehmigung nicht nur für Exemplare des Anhangs A (hohe Aussterbebedrohung) sondern auch für Anhang B Exemplare, mit dem Zusatz, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn sie der in der Natur vorkommenden Populationen nicht abträglich ist (Gutachten der wissenschaftlichen Behörde). Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die EU Kommission die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken. Dazu wird von der Europäischen Kommission in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen  im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

 
Obwohl die EU-Verordnungen zum Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in allen EU Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sind, müssen die Mitgliedsstaaten in ihrem nationalen Recht entsprechende Rechtsinstrumente zur Anwendung und Durchführung der EU - Verordnungen schaffen. Dabei handelt es sich vor allem um die notwendigen Strafbestimmungen, Nachweispflichten, Kontrollbefugnisse etc. In Österreich wird dies im Artenhandelsgesetz und der Arten – Kennzeichnungsverordnung geregelt. Somit verbleiben die betreffenden Befugnisse im Hoheitsbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten, die dafür sorgen müssen, dass gesetzeswidrige Handlungen durch Bundesgesetze geahndet werden können.
  

Download - Einfühurung zu CITES und ihre Implementierung in der Europäischen Union
Hier wird ihnen kurz und benutzerfreundlich erklärt, wie CITES allgemein funktioniert und wie es in der Europäischen Union umgesetzt wird.

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