Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich
E-Mail: service@lebensministerium.at
An wen kann die Bezeichnung verliehen werden, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen und wo beantrage ich den Titel Ingenieur?
Die Standesbezeichnung „Ingenieur/in kann an Absolventen/ Absolventinnen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten (HLFL) sowie höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten (HTL) verliehen werden.
(Daneben gibt es auch die Bezeichnungen "Diplom-HTL-Ingenieur" sowie "Diplom-HLFL-Ingenieur". Diese können jedoch seit 1. Jänner 2007 nicht mehr beantragt werden. Bereits vergebene Titel behalten aber ihre Gültigkeit.)
Die Voraussetzungen für die Erlangung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ sind die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und die Absolvierung einer mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxis.
Personen ohne inländische HLFL-Reifeprüfung können die Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ nur dann erlangen, wenn sie (durch Vorlage von Prüfungszeugnissen öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen) gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und eine mindestens sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.
Näheres ist den gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen sind das Ingenieurgesetz 2006 sowie die Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 (IGDV 2006).
In der Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 werden die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (HLFL) sowie die Berufspraxis definiert.
Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung und Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in den anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu beantragen.
Der Antrag ist zu richten an:
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Referat Präs. 1a
Stubenring 1
1012 Wien
Petra Meier Tel.: (01) 711 00-6914, petra.meier@lebensministerium.at
Edith Weisz Tel.: (01) 711 00-6693, edith.weisz@lebensministerium.at
Mag. Margarete Hofer Tel.: (01) 71100-6389, margarete.hofer@lebensministerium.at
Antragsformular mit inländischer HLFL-Reifeprüfung
Antragsformular ohne inländische HLFL-Reifeprüfung
Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Dipl.-HLFL-Ing.“ konnten nur bis Ende des Jahres 2006 gestellt werden. Ab dem Jahr 2007 sind keine Neuanträge mehr möglich.
Gemäß § 5 des Ingenieurgesetzes 2006 begeht, wer die Standesbezeichnung „Ingenieur/in“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen ist.