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Innovationen

Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen durch Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren und Leistungen.

Gegenstand der Förderung

 

  • Bereitstellung technischer Hilfe für die Entwicklung neuer Produkte, Technologien, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen, welche die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft verbessern.

  • Verbreitung neuer Techniken durch klein angelegte Pilotprojekte und
    Demonstrationsvorhaben, die einen hohen Nutzen beziehungsweise hohe
    Rückwirkungseffekte auf die Landwirtschaft aufweisen oder erwarten lassen.

 

Zuwendungsempfänger

  • Juristische Personen und Personenvereinigungen gemäß Punkt 1.4.2.
  • Der Förderungswerber kann sich zur Betreuung und Durchführung des Vorhabens einer dritten Person als Projektbetreuer bedienen.

    An der entsprechenden beruflichen Qualifikation und besonderen fachlichen Eignung des Projektbetreuers für das konkrete Vorhaben dürfen keine Zweifel bestehen.

 

Art, Umfang und Höhe der Förderung

 

 

  • Zuschuss zum Sach- und Personalaufwand im Ausmaß bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten unter Bezugnahme auf Punkt IV.K. der Rahmenregelung LW.
  • Zuschuss zu Investitionen im Ausmaß bis zu 40 % der anrechenbaren Kosten.
  • Für Vorhaben im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen kann der Zuschuss nur als allgemeine „De-minimis“-Förderung gemäß Punkt 1.6.2 gewährt werden.
  • Folgende Kosten sind anrechenbar:
    Personalkosten,
    Sachkosten für durch Dritte erbrachte Dienstleistungen, insbesondere Beratungs-, Konzept-, Studien- und Analysekosten,
    Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Material, Bedarfmittel und dergleichen,
    Kosten für Verwaltungs- und Kommunikationsaufwand, der unmittelbar durch das Vorhaben entsteht,
    Informationsaufwand (insbesondere für Projektdokumentation und Ergebnisverbreitung),
    Reisekosten (keine Diäten),
    Investitionen,
    soweit sie mit dem Innovationsvorhaben zusammenhängen.
  • An Unternehmen, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten oder vermarkten, können ausschließlich Förderungen für Aufwendungen gemäß Punkt 5.5.4 -2 und -5 gewährt werden.

 

 

 Zuwendungsvoraussetzungen

 

Eine Förderung erfolgt nur in der Startphase.
Als Startphase gilt ein Zeitraum bis zu 3 Jahren ab Genehmigung des Vorhabens. In besonders begründeten Fällen kann dieser Zeitraum nach Maßgabe der Schwierigkeit und der agrar- und regionalpolitischen Bedeutung um ein Jahr ausgedehnt werden.
Das Ausmaß des Bundeszuschusses ist jährlich zu bemessen. Die Bemessung hat unter Berücksichtigung des Charakters der Förderung als Startförderung zu erfolgen.
 

Das Vorhaben muss von allgemeinem Interesse für den betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor sein.
 

Die Vorlage eines Berichtes über den Stand der Vorhabensarbeiten hat jährlich zu erfolgen. Darüber hinaus ist für das laufende Jahr ein Arbeitsprogramm vorzulegen.
 

Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Endbericht zu erstellen, in dem auch auf den Grad der Zielerreichung Bedacht zu nehmen ist.
 

Es sind Informationen über die Durchführung der Vorhabensarbeiten und deren Zweck sowie – nach Abschluss der Arbeiten – die Ergebnisse im Internet zu veröffentlichen.
 

Wenn Personal der Landwirtschaftskammern oder vom BMLFUW mitfinanzierte land- und forstwirtschaftliche Lehrkräfte bei Aufbau, Leitung oder Überwachung von Vorhaben mitwirken, so kann der diesbezügliche Personalaufwand nicht in die Förderung einbezogen werden.

 

Kontakt:

 

DI Gerhard Pretterhofer

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung II 9

Stubenring 1

1012 Wien

T: (+43 1) 711 00 - 6810

E: gerhard.pretterhofer@lebensministerium.at