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Europäisches Agrarrecht - Rechtsinfo

Die Grundlagen des europäischen Agrarrechts sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.

Grundlage des  europäischen Agrarrechts bilden die Artikel 38 (ex-Artikel 32 EGV) bis 44 (ex-Artikel 38 EGV) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin sind folgende Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt:

  • Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte
  • Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen
  • Stabilisierung der Märkte
  • Sicherstellung der Versorgung
  • Sorgetragung für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen

 
Der Landwirtschaftsbereich war von Beginn an durch EU-Recht erfasst und "vergemeinschaftet". Auch die Produkte sind bereits im Anhang zum Vertrag festgelegt.

 

Heute bestehen für den Landwirtschaftssektor 4 Hauptrechtsvorschriften, nämlich:

 

  • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

 

  • Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Diese beiden Verordnungen werden auch als 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet.

 

  • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Diese Verordnung wird auch als 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet.

  • Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik