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Rat der Europäischen Union

Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Union und tritt in regelmäßigen Abständen auf Ministerebene zusammen

um politische Strategien zu erörtern und zu koordinieren, sowie Rechtsvorschriften zu verabschieden. Der Sitz des Rates ist in Brüssel angelegt, wobei die Tagungen in den Monaten April, Juni und Oktober in Luxemburg stattfinden.

 

Themenbereiche

 

Je nach Themenbereich (z.B.: Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen, Landwirtschaft, Umwelt etc.) setzt sich der Rat aus unterschiedlichen Formationen der verantwortlichen Fachministerinnen und Minister zusammen. Der Rat hat somit keine festen Mitglieder, sondern setzt sich je nach Themenbereich immer wieder neu zusammen. Den Vorsitz in diesen Tagungen des Rates übernimmt der Minister des EU-Mitgliedstaats, das den EU-Ratsvorsitz im Zeitraum der Tagung innehat. Die Position des EU-Ratsvorsitzenden wird turnusmäßig alle sechs Monate gewechselt. Einzig auf den Ratstagungen für Außen- und Sicherheitspolitik führt die Hohe Vertreterin der Union den ständigen Vorsitz.

 

Aufgaben

 

Zu den wesentlichen Aufgaben des Rates zählen:  

 

- Die Gesetzgebungsbefugnis der Europäischen Union gemeinsam mit dem Europäischen Parlament – der Rat und das Europäische Parlament fungieren hier als letzte Instanz

 

 - Die Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

 

 - Die Unterzeichnung von internationalen Abkommen über Bereiche wie Umwelt, Handel, Entwicklung, Fischerei etc. zwischen der EU und anderen Staaten im Namen der Gemeinschaft

 

 - Annahme des jährlichen EU - Haushalts gemeinsam mit dem Europäischen Parlament

 

 - Erlass von notwendigen Entscheidungen zur Festlegung und Durchführung der Außen- und Sicherheitspolitik anhand der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Orientierungen – der Rat fungiert hier als wichtigstes Forum für die Zusammenarbeit zwischen Außen- und Sicherheitspolitik

 

 - Koordination der gemeinsamen Vorgehensweise der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit

 

Beschlussfassung

 

Der Rat beschließt Beschlüsse mit den Stimmen der Minister der Mitgliedsstaaten. Die Beschlussfassung des Rates erfolgt in der Regel nach dem Verfahren der qualifizierten Mehrheit. Diese gilt als erreicht, wenn die Majorität der 27 EU-Länder dem Vorschlag zustimmt – dies entspricht mindestens 255 der 345 möglichen Stimmen. Die Zusammensetzung der 255 Stimmen muss aus der Übereinstimmung von mindestens 14 Mitgliedsstaaten erfolgen, um so eine gerechte Mitbestimmung der stimmenschwächeren Mitgliedsländer zu gewährleisten. Die Zuteilung der Stimmen richtet sich nach der Größe der Einwohnerzahl, wobei jedoch zugunsten der bevölkerungsschwächeren Länder gewichtet wird. Des Weiteren besteht mittels des Verfahrens der blockierenden Minderheit, diese setzt sich aus 91 der 345 Stimmen zusammen, die Möglichkeit einen Vorschlag gänzlich abzulehnen bzw. zu blockieren. Es gibt jedoch auch besonders sensible Bereiche, wie u.a. das der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in welchen es der einstimmigen Beschlussfassung des Rates bedarf. In solchen Fällen besteht für jeden Mitgliedsstaat die Möglichkeit ein Veto gegen den Beschluss einzulegen.

 

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