Im Jahr 2003 wurde mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ein neues System der Direktzahlungen umgestellt. Dabei werden die Einkommensstützungen nicht mehr produktionsbezogen bezahlt sondern in Form der einheitlichen Betriebsprämie (Entkoppelung).
Die Gewährung von Direktzahlungen sowie bestimmter Maßnahmen der ländlichen Entwicklung (z.B. AZ, ÖPUL) ist jedoch gebunden an die Einhaltung bestimmter Auflagen in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Umwelt- und Tierschutz (CC - Cross Compliance).
Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bzw. Zahlungen aus dem Bereich der ländlichen Entwicklung beziehen, haben die Grundanforderungen an die Betriebsführung zu erfüllen. Darunter sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angeführten Gemeinschaftsrechtsnormen zu verstehen.
Außerdem sind die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz) zu erhalten, der anhand der Vorgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch den Mitgliedstaat näher festzulegen ist.
Die einzelnen Verpflichtungen sind vielfältig. Konkret ist beispielsweise gefordert, dass Grundwasser gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe geschützt wird, dass Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, dass nur zugelassene Pflanzenschutzmittel - und diese auch nur bestimmungs- und sachgemäß - verwendet werden sowie dass Tierschutzbestimmungen eingehalten werden. Eine ausführliche Darstellung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Cross Compliance entnehmen Sie der Homepage der AMA.
Die konkrete Ausgestaltung des Unionsrechts ist in Österreich - aufgrund der Kompetenzverteilung - zum Teil auf Bundes-, zum Teil auf Landesebene erfolgt.
Bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen werden die Direktzahlungen in der Regel gekürzt oder auch ganz gestrichen.
Wo finden Sie Unionsrecht betreffend Cross Compliance?
Die Regelungen des Unionsrechts finden Sie in folgenden Verordnungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
Wo finden Sie nationale Regelungen betreffend Cross Compliance?
Die gesetzlichen Regelungen betreffend Cross Compliance finden Sie - bedingt durch die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung - sowohl in Bundes- als auch in Landesgesetzen.
Im Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgestz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, finden Sie die Grundlagen zu Cross Compliance.
Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen wurde folgende Verordnung erlassen:
INVEKOS-CC-V 2010, BGBl II Nr. 492/2009
Sie enthält unter anderem Regelungen zum Sammelantrag, zu Cross Compliance, zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und zu Betriebsübertragungen.



