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Gekoppelte Produktion - Rechtsinfo

Manche Direktzahlungen können auch nach der Reform 2003 weiterhin an die tatsächliche Produktion gekoppelt werden.

 Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 wurden zahlreiche Einkommensstützungen von der tatsächlichen Produktion entkoppelt und in die einheitliche Betriebsprämie integriert.

 

Daneben sind jedoch einige Beihilferegelungen vorgesehen, die weiterhin an die Produktion gekoppelt sein können. Dabei handelt es sich um folgende Beihilfen:

 

  • Kulturspezifische Zahlung für Reis
  • Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger
  • Prämie für Eiweißpflanzen
  • Flächenzahlung für Schalenfrüchte
  • Beihilfe für Saatgut
  • Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
  • Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger
  • Übergangszahlungen für Obst und Gemüse
  • Übergangszahlungen für Beerenfrüchte
  • Prämien in den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch
  • Zahlungen für Rindfleisch

 

Für nähere Informationen zu den einzelnen Beihilfen lesen Sie weiter.

 

 

  • produktionsgekoppelte Zahlung für Reis

 

 

Für den Anbau von Reis wird in bestimmten Mitgliedstaaten für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Beihilfe (kulturspezifische Zahlung für Reis) gewährt. Die Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie (Entkoppelung) erfolgt im Jahr 2012.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Folgende Mitgliedstaaten kommen für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht:


Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und Rumänien. 

Österreich kommt für diese Beihilfe nicht in Betracht.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Sie ist je nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Höhe (123,075 EUR/ha in Rumänien bis 563,25 EUR/ha in Französisch-Guayana) festgesetzt.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?


Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Beihilfe für Stärkekartoffeln

 

Für den Anbau von Kartoffeln zur Herstellung von Kartoffelstärke wird den Erzeugern für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Beihilfe gewährt.

Die Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie (Entkoppelung) erfolgt im Jahr 2012.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Diese Beihilfe ist nicht auf bestimmte Mitgliedstaaten eingeschränkt.

In Österreich wird diese Beihilfe letztmalig für das Jahr 2011 ausbezahlt, die Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie (Entkoppelung) erfolgt im Jahr 2012.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Behilfe beträgt 66,32 EUR für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen betreffend die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003, der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.
 
Die näheren österreichischen Regelungen finden Sie in der Stärkekartoffelbeihilfe-Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008.

 

 

  • produktionsgekoppelte Prämie für Eiweißpflanzen

 

Für den Anbau von Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet werden, wird in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine Beihilfe (Prämie für Eiweißpflanzen) gewährt. Sie muss spätestens 2012 in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen (entkoppelt) werden.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Diese Beihilfe ist nicht auf bestimmte Mitgliedstaaten eingeschränkt.

In Österreich wurde diese Beihilfe letztmalig für das Jahr 2009 ausbezahlt, die Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie (Entkoppelung) erfolgte im Jahr 2010.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Behilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen (Redukion möglich).

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen betreffend die Prämie für Eiweißpflanzen finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Flächenzahlung für Schalenfrüchte

 

Für den Anbau von Mandeln, Haselnüssen, Walnüssen, Pistazien und Johannisbrot wird in den Jahren 2009, 2010 und 2011eine Gemeinschaftsbeihilfe (Flächenzahlung für Schalenfrüchte) gewährt. Sie muss spätestens 2012 in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen (entkoppelt) werden.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Diese Beihilfe ist auf bestimmte Mitgliedstaaten eingeschränkt (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich).

In Österreich wurde diese Beihilfe letztmalig für das Jahr 2010 ausbezahlt, die Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie (Entkoppelung) erfolgte im Jahr 2011.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Höhe der Beihilfe ist durch die Mitgliedstaaten durch Multiplikation der Hektaranzahl ihrer jeweiligen nationalen Garantiefläche mit dem Durchschnittsbetrag von 120,75 EUR zu errechnen.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen dazu finden Sie im Tiel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

  • produktionsgekoppelte Beihilfe für Saatgut

 

Für die Erzeugung von bestimmten Arten von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut wird in bestimmten Mitgliedstaaten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine Beihilfe für Saatgut gewährt. Sie muss spätestens 2012 in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen (entkoppelt) werden.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Die Saatgutbeihilfe wird in folgenden Mitgliedstaaten gewährt:
Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal und Finnland.

Österreich kommt für diese Beihilfe nicht in Betracht.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Höhe der Beihilfe ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?


Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 680/2011 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Zahlung für Baumwolle

 

Für die Erzeugung von Baumwolle wird in bestimmten Mitgliedstaaten eine kulturspezifische Zahlung gewährt.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in folgenden Mitgliedstaaten gewährt:

Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal.

Österreich kommt für diese Beihilfe nicht in Betracht.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Höhe der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle ist je Mitgliedstaat untschiedlich. Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird durch Multiplikation der jeweiligen beihilfefähigen Fläche mit dem festen Ertrag je Mitgliedstaat ermittelt. Sie wird für Betriebsinhaber, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, erhöht.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?


Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Beihilfe für Zucker

 

Für die Herstellung von Zucker aus Zuckerrüben und Zuckerrohr wird längstens bis zum Wirtschaftsjahr 2013/2014 eine Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gewährt.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Die Beihilfe hat die bisherige Umstrukturierungsbeihilfe ersetzt.

In Österreich ist sie nicht angewendet worden.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Höhe der Beihilfe für Zuckerrüber- und Zuckerrohrerzeuger ist für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich festgelegt.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Zahlungen für Obst und Gemüse

Für die Erzeugung von bestimmten Arten von Obst und Gemüse (z.B. Verarbeitungstomaten, Feigen, Zitrusfrüchte, Tafeltrauben, Birnen, Pfirsiche) werden in bestimmten Mitgliedstaaten Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gewährt.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse werden für folgende Mitgliedstaaten gewährt:
Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Ungarn, Rumänien, Polen, Portugal und Slowakei.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Höhe der Beihilfe für Obst und Gemüse ist für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich festgelegt.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?


Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Zahlung für Beerenfrüchte

 

Für die Erzeugung von Erdbeeren und Himbeeren wird in bestimmten Mitgliedstaaten bis 2011 eine Übergangszahlung für Beerenfrüchte gewährt.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Beihilfe geben?

 

Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte wird in folgenden Mitgliedstaaten gewährt:
Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und Polen.

 

Wie hoch ist die Beihilfe?

 

Die Übergangszahlung für Beerenfrüchte beträgt 230 EUR/ha.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch

 

In den Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch werden in bestimmten Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die Schafe oder Ziegen züchten, Prämien und Zusatzprämien (Mutterschafprämie, Ziegenprämie, Zusatzprämie) gewährt.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Prämien geben?

 

Diese Prämien werden in folgenden Mitgliedstaaten gewährt:
Dänemark, Portugal und Finnland. In den übrigen Mitgliedstaaten ist sie bereits Teil der einheitlichen Betriebsprämie.

 

Wie hoch sind die Prämien?

 

Die Mutterschafprämie beträgt 21 EUR pro Mutterschaf (bzw. 16,80 EUR bei Vermarktung von Schafmilch oder Schafmilcherzeugnissen). Die Ziegenprämie beträgt 16,80 EUR pro Mutterziege. Die Zusatzprämie ist auf 7 EUR pro Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Bei Überschreitung je Mitgliedstaat festgesetzten Obergrenze wird die Beihilfe je Betriebsinhaber anteilmäßig gekürzt.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?


Die Regelungen dazu finden Sie im Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

 

 

  • produktionsgekoppelte Zahlungen für Rindfleisch

 

Im Bereich der Beihilferegelung für Rindfleisch stehen unterschiedliche Prämien zur Verfügung:

 

  • die Sonderprämie, die Betriebsinhabern für die Haltung männliche rRinder gewährt wird,
  • die Mutterkuhprämie, die Betriebsinhabern für die Haltung von Mutterkühen zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes gewährt wird, und
  • die Schlachtprämie, die Betriebsinhabern bei Schlachtung oder Drittlandsexport von Bullen, Ochsen, Kühen, Färsen und Kälbern.

Die Sonderprämie und die Schlachtprämie müssen spätestens 2012 in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen (entkoppelt) werden.

 

In welchen Mitgliedstaaten kann es diese Prämien geben?

 

Die Mutterkuhprämie wird gewährt ind Belgien, Spanien, Frankreich, Österreich und Portugal.

In Österreich ist die Mutterkuhprämie zu 100% an die Produktion gekoppelt, die Sonderprämie und die Schlachtprämie wurden 2005 bzw. 2010 in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen (entkoppelt). 

 

Wie hoch sind die Prämien?

 

Die Sonderprämie beträgt für Bullen 210 EUR/Tier und für Ochsen 150 EUR/Tier. Die Mutterkuhprämie beträgt 200 EUR/Tier/Jahr. Eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie ist zulässig, in Österreich betrug sie für das Antragsjahr 2010 30 EUR.

Die Schachtprämie beträgt 80 EUR für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen und 50 EUR für Kälber.

 

Wo finden Sie die Rechtsvorschriften?

 

Die Regelungen dazu finden Sie in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009.

Die näheren nationalen Regelungen finden Sie in § 8 MOG 2007, in der Direktzahlungs-Verordnung sowie der Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2010.