Novellen zur Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Hier finden Sie Informationen zur EAG-VO-Novelle 2006, zur EAG-VO-Novelle 2007 und zur EAG-VO-Novelle 2008.
Die EAG-VO-Novelle 2006 wurde am 4. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt mit BGBl. II Nr. 183/2006, die EAG-VO-Novelle 2007 am 1. März 2007 mit BGBl. II Nr. 48/2007 und die EAG-VO-Novelle 2008 am 23. Dezember 2008 mit BGBl. II Nr. 496/2008 kundgemacht.
Inhalte der EAG-VO-Novelle 2006:
Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen
Die Elektroaltgeräteverordnung regelt in Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (ROHS-RL) in Elektro- und Elektronikaltgeräten auch Schadstoffbeschränkungen für Neugeräte.
Anhang 2 der Verordnung regelt Anwendungen der gefährlichen Stoffe, die von dem allgemeinen Verbot im § 4 ausgenommen werden, weil die Substitution dieser gefährlichen Stoffe noch nicht überall möglich ist.
Die im Anhang 2 festgelegte Liste der Ausnahmen von den Schwermetall- und Flammhemmerverboten wurde nun in einer Novelle der EAG-VO entsprechend den Entscheidungen der EU-Kommission ergänzt.
Inhalte der EAG-VO-Novelle 2007:
- Ausnahmen der RoHS Bestimmungen
Es erfolgen auch in dieser Novelle Anpassungen der im Anhang 2 festgelegten Liste der Ausnahmen von den Schwermetall- und Flammhemmerverboten. - Tarifgrundsätze für Systeme
Sammel- und Verwertungssysteme wurden verpflichtet, „ihre“ teilnehmenden Hersteller hinsichtlich der Vollständigkeit der in Verkehr gesetzten Elektrogeräte zu überprüfen (zur Verhinderung von so genannten „einbeinigen Trittbrettfahrern“). Weiters sind sachlich gerechtfertigte Tarifgruppen zu bilden und das Umlageprinzip wurde festgeschrieben. (§ 16 Abs. 2a EAG-VO) - Frist zur Meldung von eigenen Sammelleistungen der Systeme
Im § 17 wurde für die Meldung von eigenen Sammelleistungen eine Frist von 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten festgelegt. - Regeln für die Koordinierungsstelle
Es erfolgten Anpassungen im Anhang 5 der Elektroaltgeräteverordnung, in dem die Regeln für die Koordinierungsstelle, insbesondere im Zusammenhang mit der Zuteilung von Abholungen von Elektro- und Elektronikaltgeräten festgeschrieben werden. Diese betreffen das Verhindern von Über- bzw. Untersammlungen der Sammel- und Verwertungssysteme und den Jahresausgleich für die Systeme.
Inhalte der EAG-VO-Novelle 2008:
1. Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen)
1.1 In einer Entscheidung der Europäischen Kommission sind auf Basis der RoHS-RL drei neue Ausnahmen von den Schwermetallverboten enthalten, die in das nationale Recht zu übernehmen sind.
1.2 Eine bestehende Ausnahme betreffend Deca-BDE wurde vom EuGH mit Wirkung 1. Juli 2008 für nichtig erklärt (und somit aufgehoben). Betroffen sind Deca-Bromdiphenylether (Deca-BDE) in Polymerverwendungen. Der EuGH ist in diesem Fall rechtsetzend, das heißt diese Entscheidung ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich und gilt, auch wenn anders lautende Regelungen getroffen würden. Mit dieser Novelle wird diese Ausnahme gestrichen.
2. Regelungen für die Beendigung eines Systems
Um im Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems einen fairen Übergang der Verpflichtungen auf die bestehen bleibenden Systeme sicherzustellen, werden auf Basis des AWG 2002 ergänzende Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden. Eine Beendigung ist prinzipiell nur zu Quartalsende möglich sein, weil daran Folgen für die Meldungen, Berechnungen etc. anknüpfen.
3. Anrechnung von Übererfüllungen
Bisher war vorgesehen, dass einem Sammel- und Verwertungssystem nur ein bestimmtes Ausmaß (10%) von Übererfüllungen angerechnet werden kann (Anhang 5, Berechnung der Anteile durch die Koordinierungsstelle). Diese Begrenzung entfällt, da mittlerweile eine Berechnung ohnehin nicht mehr jedes Kalenderquartal neu beginnt (wie das in der Anfangsphase noch geregelt war), sondern über ein Kalenderjahr kumuliert erfolgt.
Downloads
EAG-VO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 183/2006 (PDF 33,44 kB )
EAG-VO-Novelle 2007, BGBl. II Nr. 48/2007 (PDF 62,86 kB )
EAG-VO-Novelle 2008, BGBl. II Nr. 496/2008 (PDF 38 kB )
30.12.2008, Lebensministerium VI/2


