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Foto: BMLFUW/Michalski

Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005

Am 8. Februar 2005 ist unter BGBl. I Nr. 6/2005 die Novelle des UmweltinformationsG (UIG) im Bundesgesetzblatt verlautbart worden. Sie tritt plangemäß am 14. Februar 2005 in Kraft. Kerninhalt ist eine inhaltliche Ausweitung an Informationsrechten als auch eine Ausweitung der informationspflichtigen Stellen.  

Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (sogenannte Umweltinformationsrichtlinie) ersetzt die alte Richtlinie aus dem Jahr 1990, die durch das Umweltinformationsgesetz, UIG 1993, BGBl. Nr. 495/1993, in nationales Recht umgesetzt wurde.
 
Die neue Umweltinformationsrichtlinie, deren Ziel die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Sicherstellung des zunehmenden öffentlichen Zugänglichmachens und der Verbreitung von Umweltinformationen ist, war bis zum 14. Februar 2005 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen und bringt im Rahmen der Novelle des Umweltinformationsgesetzes  wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage.
 
Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ geht über den alten Begriff der Umweltdaten hinaus und erfasst Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, einschließlich genetisch veränderter Organismen), über Faktoren wie Stoffe, Energie, Emissionen, über Maßnahmen (Politiken, Pläne, Verwaltungsakte), über Kosten/Nutzen-Analysen sowie über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette bzw. unter bestimmten Voraussetzungen die Wechselwirkungen zwischen den meisten der genannten Bereiche.
 
Informationspflichtig werden in Hinkunft nicht nur wie bisher Organe der Verwaltung, sondern darüber hinaus auch Stellen bzw. Personen sein, die entweder aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben oder unter Kontrolle von Organen der Verwaltung bzw. Stellen, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben, selbst im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Diese Ausweitung macht nun auch Unternehmen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge (Gas, Wasser, Elektrizität, u.ä.) tätig werden, sowie andere Stellen, die im Einflussbereich der Gebietskörperschaften agieren, zu informationspflichtigen Stellen.
Die Frist für das Zugänglichmachen von Umweltinformationen wird von 8 Wochen auf einen Monat herabgesetzt, wobei die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Frist aufgrund umfangreicher oder komplexer Informationen auf zwei Monate auszudehnen.
 
Es wird sichergestellt, dass informationspflichtige Stellen nicht nur wie bisher einer passiven Informationspflicht unterliegen, sondern dass diese Stellen auch die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufbereiten.
 
Der Umweltdatenkatalog, der bisher in § 10 Umweltinformationsgesetz vorgesehen war, und ein Metainformationssystem zu Umweltdaten darstellt, wird nicht weitergeführt, es wird aber durch die Umweltbundesamt GmbH eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Diese soll die Aufbereitung der Umweltinformationen durch die informationspflichtigen Stellen im Hinblick auf einen verbesserten Informationszugang unterstützen und koordinieren. 

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15.06.2005, Lebensministerium I/5