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Kostenlose Rücknahme von Altautos

Seit 1.1.2007 ist die Rücknahme von allen Altfahrzeugen kostenlos. Die Altfahrzeugeverordnung regelt die Rücknahme und Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen und verbietet bei der Autoherstellung die Verwendung giftiger Schwermetalle, die das Kfz-Recycling erschweren und die Umwelt belasten.

Wer ein Altfahrzeug zu entsorgen hat, kann dieses bei einer Rücknahmestelle der jeweiligen Marke kostenlos abgeben.

Sonstige Betriebe wie Verwertungs- oder Demontagebetriebe, Fahrzeughändler udgl. (= Erstübernehmer), die nicht von Herstellern, Importeuren bzw. von Sammel- und Verwertungssystemen als Rücknahmestellen genannt sind, können Altfahrzeuge freiwillig übernehmen, sind aber nicht zur Rücknahme verpflichtet. Im Falle der Rücknahme hat diese aber genau wie bei den Rücknahmestellen unentgeltlich zu erfolgen.

Die Rücknahmestellen der verschiedenen Marken sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und sind auf dieser Internetseite und auf den Internetseiten der Markenimporteure veröffentlicht.

Hinweis:Allfällige Transportkosten zur Rücknahmestelle können aber in Rechnung gestellt werden.
 
Ausnahmen:
Die Unentgeltlichkeit ist dann nicht verpflichtend, wenn wesentliche Bauteile, wie Motor, Katalysator, Karosserie aber auch andere wesentliche und den Wert eines Altfahrzeugs bestimmende Bauteile wie z.B. das Antriebsaggregat oder wertbestimmende elektronische Komponenten, fehlen. In diesem Fall kann ein angemessener Kostenersatz bzw. Kostenausgleich entsprechend dem Wertverlust gefordert werden. Als unwesentliche Bauteile, für die keinesfalls ein Wertverlust eingefordert werden darf, werden beispielsweise eine Stoßstange, Reifen oder der Auspuff angesehen.
Weiters dürfen dem Fahrzeug keine fahrzeugfremden, das heißt nicht zu einem Fahrzeug zugehörige Abfälle (wie z.B. Lackdosen, Gasflaschen, Möbel etc.) hinzugefügt werden. Als zum Fahrzeug gehörig gelten jedenfalls jegliche Ersatzteile, die für diesen Fahrzeugtyp zugelassen sind, auch wenn sie nicht vom Hersteller des Fahrzeuges erzeugt wurden.


Ab 1. Juli 2003 dürfen neu zugelassene Fahrzeuge kein Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom mehr enthalten. Nur für wenige Bauteile, die bisher noch nicht ersetzbar sind, gibt es Ausnahmen. Damit wird die Verwertung der ausgedienten Fahrzeuge deutlich erleichtert, die Menge gefährlicher Abfälle sinkt und die Umwelt wird deutlich entlastet.

Die Behandlung von Altautos wird aufgrund festgelegter Mindestbehandlungsvorgaben künftig europaweit einheitlich auf hohem Niveau erfolgen. Ab 2006 sind mindestens 80 % des Gewichts eines Altfahrzeugs stofflich zu verwerten.

06.09.2007,